Unfall mit Firmenwagen:

Das müssen Arbeitgeber und Fahrer wissen

Vielleicht haben Sie das schon einmal erlebt. Sie sind mit Ihrem Dienstwagen privat oder beruflich unteregs und plötzlich werden Sie in einen Unfall verwickelt. Danach stellt sich nicht nur die Frage, wer Schuld ist, sondern auch, wer haftet. Diese Frage sorgt häufig für Unsicherheit, sowohl beim Fahrer des Dienstwagens als auch beim jeweiligen Arbeitgeber. Im folgenden Beitrag klären wir Sie daher über alle wesentlichen Fragen zur Haftung bei einem Unfall mit dem Firmenwagen sowie über Ihre Rechte und Pflichten auf.

Grundsatz: Wer haftet bei einem Unfall mit einem Firmenwagen?

Bei der Frage der Haftung wird zwischen dem Außenverhältnis und dem Innenverhältnis unterschieden. Das Außenverhältnis stellt in diesem Fall die externe Regelung des Dienstwagen-Unfalls dar (also wer nach außen hin zahlt), wohingegen das Innenverhältnis sich darauf bezieht, ob der Fahrer des Wagens intern zu einer Zahlung verpflichtet ist, weil er eine Teilschuld tragen könnte.

A) Außenverhältnis – Wer zahlt gegenüber dem Unfallgegner?

Wenn Sie als Fahrer Schuld an einem Unfall mit einem Dienstwagen tragen, zahlt grundsätzlich die Kfz-Haftpflichtversicherung des Firmenwagens beziehungsweise des Fahrzeughalters. Dabei ist es für den Geschädigten vollkommen egal, wer gefahren ist. Entscheidend ist hier, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist. Dies ist bei einem Firmenwagen normalerweise der Arbeitgeber als Halter des Dienstwagens.

→ Merksatz: Nach außen zahlt fast immer die Versicherung des Firmenwagens.

B) Innenverhältnis – Wer trägt den Schaden am Ende im Unternehmen?

Im Innenverhältnis wird dann anschließend intern ermittelt, ob der Mitarbeiter, der den Unfall verursacht hat, dem Arbeitgeber anteilig etwas zurückzahlen muss. Diese Entscheidung richtet sich danach, ob es sich um einen selbstverschuldeten Unfall mit dem Firmenwagen handelt, wie hoch das Eigenverschulden des Fahrers eingeschätzt wird, und danach, was gemäß dem Arbeitsrecht gilt. Das Eigenverschulden kann in diesem Fall als leicht, mittel oder grob beurteilt werden. Das Arbeitsrecht hingegen regelt den innerbetrieblichen Schadensausgleich.

→ Merksatz: Im Unternehmen wird später verteilt, wer den Schaden wirklich trägt. Für die tatsächliche Entscheidung, ob und falls ja, wie viel der Mitarbeiter als Schadensausgleich zahlen muss, sind folgende Rechtsgrundlagen relevant:

  • Straßenverkehrsrecht (StVG)
  • Arbeitsrecht (innerbetrieblicher Schadensausgleich)

Haftung des Arbeitnehmers – die 3 Stufen im Überblick

Wie schon erwähnt gibt es bei einem Unfall mit dem Firmenwagen drei Einstufungen, um festzustellen, ob der Mitarbeiter einen innerbetrieblichen Schadensausgleich zahlen muss:

Zwei Personen diskutieren über den Unfall mit Firmenwagen

A) Leichte Fahrlässigkeit

  • Arbeitnehmer haftet nicht

B) Mittlere Fahrlässigkeit

  • Schaden wird anteilig aufgeteilt

C) Grobe Fahrlässigkeit/Vorsatz

  • Arbeitnehmer haftet voll

Hier ein paar Praxisbeispiele zur Einordnung:

  • Wenn Sie auf einer Dienstfahrt auf einem Parkplatz beim Ausparken versehentlich ein anderes Fahrzeug touchieren, handelt es sich in der Regel um eine leichte Fahrlässigkeit und Sie werden vermutlich keinen internen Schadensersatz zahlen müssen.
  • Bei einem Rotlichtverstoß hingegen handelt es sich eher um eine mittlere Fahrlässigkeit, weshalb Sie in diesem Fall wahrscheinlich zu einem anteiligen Schadensersatz verpflichtet werden.
  • Sollten Sie aber stark alkoholisiert einen Unfall mit dem Firmenwagen verursachen, liegt  grobe Fahrlässigkeit vor und Sie werden den Schaden voll ersetzen müssen.

Privatfahrt vs. Dienstfahrt – entscheidender Unterschied

Bei einem Unfall ist in Bezug auf die Haftung zudem die Frage elementar, ob der Unfall mit dem Firmenwagen während der Arbeitszeit oder privat erfolgt.

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Dienstfahrt: Eine Dienstfahrt  erfolgt im Auftrag des Arbeitgebers. Dies kann beispielsweise ein Kundentermin oder eine Außendienstfahrt sein. In diesem Fall gilt der innerbetriebliche Schadensausgleich.

Ergebnis: Beim innerbetrieblichen Schadensausgleich trägt insgesamt der Arbeitgeber den Großteil des Risikos und der Arbeitnehmer haftet häufig gar nicht oder nur zum Teil.

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Privatfahrt: Wird der Firmenwagen hingegen zum Zeitpunkt des Unfalls für die private Nutzung gefahren, etwa in der Freizeit oder im Urlaub, handelt es sich nicht um einen Auftrag durch den Arbeitgeber. Somit handelt der Fahrer/der Arbeitnehmer nicht im Interesse des Arbeitgebers.

Ergebnis: Bei einem Unfall mit einem Dienstwagen, der privat genutzt wird, wird die Haftung meistens so geregelt wie bei einem “normalen” Autounfall. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer unter Umständen einen deutlich höheren Schadensersatz leisten muss. Hier ist vor allem die vertragliche Regelung, also der Dienstwagenvertrag, ausschlaggebend.

Welche Versicherung greift bei einem Firmenwagen-Unfall?

Für die Zahlung der Schäden bei einem Firmenwagen-Unfall gibt es mehrere Versicherungsarten, die eine Schadensregulierung vornehmen können.

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A) Kfz-Haftpflichtversicherung

Die Kfz-Haftpflichtversicherung deckt die Schäden am Fahrzeug des Unfallgegners. Sie ist eine Pflichtversicherung für den Arbeitgeber, wenn er Dienstwagen zur Verfügung stellen möchte.

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B) Vollkasko

Die Vollkasko deckt die Schäden am eigenen Fahrzeug. Bei der Vollkaskoversicherung gilt es zu beachten, welche Selbstbeteiligung gewählt wurde und wie stark man zurückgestuft wird, wenn man die Versicherung in Anspruch nimmt. Oftmals ist es günstiger, kleinere Schäden selbst zu übernehmen, da eine Rückstufung teurer wäre.

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C) Wer trägt die Selbstbeteiligung?

Dies ist abhängig davon, wer die Schuld trägt beziehungsweise davon, um welchen Grad der Fahrlässigkeit es sich handelt, was im Arbeitsvertrag vereinbart wurde und ob und falls ja, welche internen Regelungen vereinbart wurden.

Unfall mit Firmenwagen: Wer zahlt was?

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Unverschuldeter Unfall → Hier zahlt normalerweise die gegnerische Versicherung.

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Selbstverschuldeter Unfall mit Firmenwagen → Gängigerweise greift hier in der Regel die Kaskoversicherung.

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Teilschuld am Unfall → In diesem Fall findet meist eine anteilige Regulierung statt.

Denken Sie daran: Eine Rückstufung in der Versicherung kann insgesamt zu einem wirtschaftlichen Schaden führen!

Pflichten des Fahrers nach dem Unfall

Wenn Sie einen Dienstwagen-Unfall haben, sollten Sie folgendermaßen vorgehen:

Warndreieck bei einem Unfal mit Firmenwagen

1. Unfallstelle sichern.

2. Die Polizei informieren. Dies ist vor allem bei Personenschäden dringend erforderlich!

3. Den Arbeitgeber sofort informieren.

4. Den Schaden durch Fotos, Daten und Berichte genau dokumentieren.

5. Achten Sie darauf, keine vorzeitigen Schuldanerkenntnisse zu äußern!

Pflichten des Arbeitgebers

Als Arbeitgeber haben Sie ebenfalls Pflichten, die Sie zeitnah einem Unfallt mit Firmenwagen erfüllen sollten. Denken Sie daran:

die Schadensmeldung an die Versicherung zu übermitteln,

die Haftungsfrage zu klären,

mit dem Mitarbeiter transparent zu kommunizieren

und die arbeitsrechtlichen Grundsätze einzuhalten.

Gespräch mit der Versicherung nach Unfall mit Firmenwagen

Kfz-Gutachten beim Firmenwagen – warum es besonders wichtig ist

Ein durch einen unabhängigen Sachverständigen erstelltes Kfz-Gutachten ist bei einem Unfall mit einem Firmenwagen unerlässlich, da es die Grundlage für die Haftungsverteilung darstellt und als Beweissicherung gegenüber der Versicherung gilt. Somit dient ein solches Gutachten gerade bei einem Firmenwagen-Unfall dem Schutz von Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Sie sollten aus diesen Gründen auf jeden Fall ein Kfz-Gutachten beauftragen, wenn die Haftungsfrage unklar ist, es sich um ein Leasingfahrzeug handelt oder wenn ein höherer Schaden entstanden sein könnte! Für ein unabhängiges, schnelles und rechtssicheres Firmenwagengutachten können Sie uns jederzeit kontaktieren.

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Typische Streitpunkte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Erfahrungsgemäß tauchen bei einem Unfall mit einem Dienstwagen immer wieder ähnliche Streitpunkte zwischen dem am Unfall beteiligten Mitarbeiter und dem Arbeitgeber auf. Typische Streitpunkte sind:

  • Die Frage nach der Höhe der Selbstbeteiligung durch den Mitarbeiter.
  • Ob es Rückstufungsschäden gibt, wenn die Kaskoversicherung in Anspruch genommen wird.
  • Die Höhe des Nutzungsausfalls.
  • Ob es sich um eine private oder dienstliche Nutzung des Fahrzeugs gehandelt hat.
  • Ob eine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Diese würde beim Fahrer des Dienstwagens zu einer hohen Schadensersatzleistung führen.

FAQ

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Muss ich als Arbeitnehmer den Schaden zahlen?

Als Arbeitnehmer müssen Sie bei einem Dienstwagen-Unfall nicht grundsätzlich für den Schaden aufkommen. Ob und wie viel Sie bei einem selbstverschuldeten Unfall zahlen müssen, hängt von verschiedenen Faktoren ab: wie der Stufe der Fahrlässigkeit, der Eigenbeteiligung bei der Vollkaskoversicherung oder davon, wie hoch die Selbstbeteiligung ist.

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L

Wer zahlt die Selbstbeteiligung?

Wenn Sie einen Unfall mit einem Firmenwagen haben, zahlt normalerweise immer die Versicherung des Arbeitgebers den Schaden. Bei einem selbstverschuldeten Unfall und je nach Grad der Verschuldung wird vom Arbeitnehmer aber unter Umständen eine Kostenübernahme der Selbstbeteiligung verlangt.

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L

Was passiert bei Privatfahrten?

Wenn Sie privat mit einem Dienstwagen fahren und dabei einen Unfall haben, wird dieser Unfall in der Regel genauso behandelt, wie wenn Sie mit Ihrem privaten Pkw einen Unfall haben.

K
L

Darf der Arbeitgeber Kosten einbehalten?

Nach einem Dienstwagen-Unfall ist es Ihrem Arbeitgeber nur unter bestimmten gesetzlichen Vorgaben gestattet, einen Teil Ihres Lohns für die Unfallkosten einzubehalten. Durch das Arbeitsrecht ist die Haftung bei Ihnen als Arbeitnehmer deutlich eingeschränkt. Wie stark Sie haften, hängt unter anderem vom Grad des Verschuldens oder internen Vereinbarungen ab.

K
L

Wann hafte ich voll?

Wenn Sie einen Unfall mit einem Firmenwagen haben, den Sie grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich verursacht haben, haften Sie in voller Höhe. Falls der Unfall passiert, wenn Sie privat unterwegs sind, kann es zudem gemäß der Haftungsregeln zu einer noch höheren Schadensregulierung führen, als bei einer Dienstfahrt.